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Benutzungsordnung

BENUTZUNGSORDNUNG

für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz

Nach Artikel 25 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz in der Sitzung am 16.06.2020 die nachstehende Benutzungsordnung beschlossen.

 Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.

 Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.

Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.

 

Inhaltsübersicht

§ 1: Geltungsbereich und Rechtsform

§ 2: Anzuwendende Vorschriften

§ 3: Angebot der Kindertagesstätte

§ 4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

§ 5: Aufnahme

§ 6: Abmeldung und Kündigung

§ 7: Regelung für den Besuch der Einrichtung

§ 8: Gesundheitsvorsorge

§ 9: Versicherungen

§10: Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

§11: Beiträge

§12: In Kraft treten

 

 § 1  Geltungsbereich und Rechtsform

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sereetz.

(2) Die Kindertagesstätte ist eine unselbständige Anstalt, betrieben nach privatem Recht.

 

§ 2  Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung auf der Grundlage der Gesetze und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein für die Kindertagesstättenarbeit und der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 3 Angebot der Kindertagesstätte

 Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf:

-         in den Elementargruppen in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt

-         in altersgemischten Gruppen Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

-         in der Krippe Kinder von in der Regel 12 Monaten bis zu drei Jahren.

 Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.  

 

 § 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

(1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel

 von Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr – 16.00 Uhr

 und am Freitag              von 7.00 Uhr – 15.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Betreuungszeit, zwischen 5 und 9 Stunden, ist bei Aufnahme des Kindes anzumelden. Ein Wechsel   

innerhalb eines Kitajahres ist nur in besonderen Ausnahmefällen in Absprache mit der Kindertages-            stättenleitung möglich.

 (3) Während der Sommerferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte 2 Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung vom Träger festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.

 (4) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung des Beitrages aus diesem Grund erfolgt nicht.                                                            

 

§ 5 Aufnahme

 (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgendes Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.

 (2) Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze wird nach folgenden Kriterien durch den    Träger entschieden:

1. Kinder von berufstätigen allein Erziehenden und Kinder, deren

    Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind, werden vorrangig berücksichtigt.

2. Geschwisterkinder werden bevorzugt berücksichtigt.

3. Kinder im letzten Jahr vor Schulbeginn werden bevorzugt berücksichtigt

4. Ansonsten wird nach der zu führenden Warteliste entschieden. Eine Eintragung

    kann mit der Geburt des aufzunehmenden Kindes erfolgen.

5. In Notfällen kann je nach Möglichkeiten gesondert aufgenommen werden.

    Im Streitfall ist der Beirat zu hören, die Trägervertretung entscheidet letztgültig.

 (3) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern muss ebenfalls vorliegen

 

§ 6  Abmeldung und Kündigung

 (1) Die Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich.

Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.

 (2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

 (3) Hat ein Kind die Einrichtung länger als vier Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.

 (4) Werden die Teilnahmebeiträge über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.

 (5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird.

 (6) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Ordnung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

 

§ 7  Regelung für den Besuch der Einrichtung

 (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

 (2) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

 (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigen aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.

 (5) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.

(6) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.

 (7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigen erforderlich.

 

§ 8  Gesundheitsvorsorge

 (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.

 (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. (§48 Abs. 2 Bundesseuchengesetz).

Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.

 

§ 9  Versicherungen

 (1) Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt und deren Erziehungsberechtigte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Kiel) versichert:

  • auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg
  • während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
  • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben, im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte z.B. bei externen Unternehmungen.

 (2) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland unfallversichert.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

 (4) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.

 

§ 10 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

 Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß dem § 32 KiTa-Reform-Gesetz durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.

 

§ 11 Teilnahmebeiträge

 Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Beiträge  nach der jeweils geltenden Beitragsordnung  erhoben. Die Beitragsordnung erlässt der Kirchengemeinderat.

 

§ 12 In Kraft treten

 Vorstehende Benutzungsordnung wurde vom Kirchengemeinderat beschlossen

am 16.06.2020.

Diese Ordnung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.10.2010 außer Kraft.

 

Sereetz, d. 16.06.2020